Alle kennen das bekannte Bild: Das Video ist nicht verfügbar, da die GEMA die erforderlichen Rechte nicht eingeräumt hat. Zu Unrecht!
So urteilte nun das Landgericht München I. Die Richter entschieden, dass das Sperrbild die Verwertungsgesellschaft GEMA herabwürdige, eine irreführende Tatsachenbehauptung sei und nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt würde, da es dem Nutzer der Videoplattform den Eindruck vermittle, dass die GEMA für die Sperrungen verantwortlich sei, obwohl die Sperrungen von YouTube selbst vorgenommen würden.
Zulässige Aussagen für das Sperrbild wären laut den Richtern:
Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da möglicherweise urheberrechtliche Ansprüche bestehen
oder
Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da sich die GEMA und YouTube über die Lizenzierung bisher nicht geeinigt haben
Die zu Google gehörende Videoplattform YouTube und die Verwertungsgesellschaft GEMA streiten bereits seit 2009 über die Frage, ob und wie man den Content von Künstlern, die bei der GEMA Mitglied sind, vergüten solle.
Zu einer Lösung der Streitfrage kam es bis jetzt nicht, da die Forderungen der GEMA viel zu hoch seien. Die GEMA argumentiert, dass YouTube durch Werbeeinnahmen auf den Videos der GEMA-Künstler Geld verdient und dieses nicht an die Künstler weitergibt und stellt sich nach Angaben von YouTube eine Vergütung von 0,375 Cent pro Videoaufruf vor. YouTube ist zwar bereit eine Vergütung zu bezahlen, allerdings nicht auf der Grundlage von Klicks.
Wir dürfen gespannt sein, ob es in absehbarer Zeit zu einer Lösung kommt, ansonsten dürfen wir uns noch lange mit der bekannten Infotafel abfinden, die uns mitteilt, dass das Video gesperrt ist – allerdings nun nicht mehr auf Kosten der GEMA.