Arbeitnehmer aufgepasst! Wenn ihr ab und zu im Büro für eigene Zwecke im Internet surft, gibt es vom Chef des öfteren eine Standpauke. Wenn man es mit dem Surfen aber übertreibt wird man bei einer Wiederholungstat gekündigt. Doch ist das gerechtfertigt?
Ein Auszubildender hatte wiederholt unerlaubt im Internet gesurft und wurde von seinem Chef fristlos gekündigt. Während seiner privaten Benutzung des Internets hat der Auszubildende verschiedene Webseiten, darunter auch Seiten mit pornografischen Inhalten, besucht. Gegen die Kündigung klagte der Auszubildende allerdings und das mit Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat geurteilt, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, da kein „wichtiger Grund“ vorhanden sei. Wichtige Gründe wären z.B. wenn man Haupt- und/oder Nebenverträge durch die Internetnutzung verletzen würde. Nur der Vorwurf, dass man am Arbeitsplatz unerlaubt das Internet benutzt hat, reiche jedoch nicht aus um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Um den Auszubildenden wirksam fristlos kündigen zu können, hätte der Arbeitgeber eine konkrete Störung oder Gefährdung des Betriebes durch die Internetnutzung nachweisen müssen. Wenn der Arbeitgeber also nachweisen könnte, dass der Auszubildende durch die Internetnutzung die geschuldete Arbeitsleistung nicht bringen konnte, wäre eine fristlose Kündigung möglich. Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung wäre auch gewesen, wenn man dem Auszubildenden nachweisen könnte, dass er Videos mit pornographischen Inhalten gedownloaded hat. Allerdings konnte der Arbeitgeber nur den Browserverlauf aufzeigen, weshalb das Gericht die Kündigung wegen mangelnder Beweise für nichtig erklärte.
Was haltet ihr davon? Surft ihr auch am Arbeitsplatz und hat euer Chef etwas dagegen?